- Energieaufsicht
- 1. Die Elektrizitäts- und Gasversorgungsunternehmen unterstehen der staatlichen Aufsicht, die die Einhaltung des ⇡ Energiewirtschaftsgesetzes überwacht (§ 18 I EnWG). Zu den Aufgaben der E. gehört u.a. die Genehmigung der Betriebsaufnahme von Energieversorgungsunternehmen (§ 3 EnWG), die Überwachung der Sicherstellung der allgemeinen Versorgung der Letztverbraucher mit möglichst preiswerter und umweltverträglicher Energie oder die Bewilligung einer Ausnahme vom verhandelten Netzzugang für die Versorgung von Letztverbrauchern durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 7 EnWG.- 2. Daneben tritt die E. im Bereich der technischen Sicherheit von Energieversorgungsanlagen, bei der die Einhaltung der einschlägigen technischen Regelwerke überprüft wird.- 3. Der Energiepreisaufsicht unterliegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern im Gebiet einer Gemeinde (§ 10 EnWG). Unternehmen ohne eine solche allgemeine Versorgungspflicht, wie etwa bundesweit tätige Stromhandelsunternehmen, sind nicht verpflichtet, allgemeine Tarife durch die E. genehmigen zu lassen. Stromtarife sind unter Beachtung der Regelungen der Bundestarifordnung Elektrizität vom 18.12.1989 (BGBl I 2255) m.spät.Änd. kostenorientiert zu bilden und der E. zur Genehmigung vorzulegen (§ 12 BTOElt). Für die Versorgung mit Gas gibt es entsprechende Preisgenehmigungserfordernisse nicht.- 4. Schließlich gehört zur E. auch die Energiekartellbehörde, der die Missbrauchsaufsicht über die Preisbildung, etwa für die Entgelte bei der Durchleitung, und über die Versorgungsbedingungen im Rahmen der Wettbewerbs obliegt.
Lexikon der Economics. 2013.